Zahnärztekammer passt Vergütungsempfehlung für ZFA an
Ab dem 1. April 2024 empfiehlt die Zahnärztekammer Nordrhein höhere Beträge für die Vergütung von Zahnmedizinischen Fachangestellten. Dies hat der Vorstand der in seiner Sitzung am 20. März 2024 einstimmig beschlossen.
„Mit der Erhöhung der Vergütungsempfehlung wollen wir deutlich machen: Gute Mitarbeitende verdienen nicht nur Wertschätzung, sondern auch ein gutes Gehalt“, sagt Dr. Thomas Heil, Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein.
Die Empfehlung soll Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern eine Orientierung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen bieten und die Anpassung der Beträge soll die Abwanderung der Praxismitarbeiter in andere Berufe und Tätigkeitsfelder stoppen. „Das Berufsbild ZFA muss erkennbar attraktiver gestaltet werden. Unser Praxisteam darf sich nicht zur One-Man-Show entwickeln“, so Dr. Thomas Heil.
So steigen die empfohlenen Vergütungswerte im Durchschnitt um fünf Prozent und liegen über der Vereinbarung zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und in Westfalen-Lippe.
Empfehlung variiert nach Qualifikation und Berufserfahrung
Unterteilt wird die Tabelle zur Vergütung einerseits in sechs gehaltlich aufsteigende Tätigkeitsgruppen, angefangen bei ungelernten Arbeitskräften über ausgebildete ZFA bis hin zu fortgebildeten Mitarbeitenden wie Zahnmedizinische Prophylaxeassistenten/innen (ZMP), Fachwirten/innen für zahnärztliches Praxismanagement (FZP) und Dentalhygieniker/innen (DH). Andererseits wird von Berufsanfängern bis zu Mitarbeitenden mit mehr als 28-jähriger Tätigkeit zwischen zehn verschiedenen Stufen der Berufserfahrung unterschieden.
So startet eine frisch ausgelernte ZFA nach Empfehlung mit einem Einstiegsgehalt von 2.415 Euro pro Monat während für eine DH mit 28 oder mehr Jahren an Berufserfahrung ein Monatsgehalt von 4.143 Euro empfohlen wird. Die Empfehlungen zur monatlichen Vergütung beziehen sich auf eine 40-Stunden-Woche.
Übersicht der Tätigkeitsgruppen
Tätigkeitsgruppe | Beschreibung |
TG I | Ungelerntes Praxispersonal |
TG II | Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung |
TG III (Zuschlag: + 7,5 % zur TG II) | ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von vertiefenden und/oder speziellen Qualifizierungen im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 200 Unterrichtsstunden anzurechnen. |
TG IV (Zuschlag: + 17,5 % zur TG II) |
Zahnmedizinische Prophylaxehelfer/in Prophylaxeassistent/in (ZMP) ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 400 Unterrichtsstunden anzurechnen. |
TG V (Zuschlag: + 25 % zur TG II) |
Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF), Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV), Assistent/in für zahnärztliches Praxismanagement (AZP), Fachwirt/in für zahnärztliches Praxismanagement (FZP). ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 600 Unterrichtsstunden anzurechnen. |
TG VI (Zuschlag: + 30 % zur TG II) |
Dental-Hygieniker/in (DH) und u. a. Betriebswirt/in im Gesundheitswesen, Betriebswirt/in für Management im Gesundheitswesen.ZFA mit z. B. durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 900 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 900 Unterrichtsstunden anzurechnen. |
Anpassung gilt auch für Ortszuschläge
Da sich Fixkosten wie beispielsweise Miethöhen in Nordrhein mitunter erheblich voneinander unterscheiden, soll es für Kreise und kreisfreie Städte mit hohen beziehungsweise sehr hohen Lebenshaltungskosten einen monatlichen Ortszuschlag geben. Die Einteilung erfolgt anhand der Daten des Deutschlandatlas.
Somit wird für Kreise und kreisfreie Städte mit hohen Lebenshaltungskosten, dazu zählen der Rhein-Kreis-Neuss, die Stadt Leverkusen, der Rhein-Erft-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis sowie der Rhein-Sieg-Kreis, der Ortszuschlag von 69 Euro auf 72 Euro pro Monat angehoben. Für die kreisfreien Städte mit sehr hohen Lebenshaltungskosten – Bonn, Düsseldorf und Köln – ergibt sich eine Erhöhung des Ortszuschlags von 138 Euro auf 145 Euro pro Monat.
Weitere Gratifikationen oder leistungsbezogene Zulagen sind dagegen nicht Gegenstand der Vergütungsempfehlungen und können individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass persönliches Engagement und Leistung eines Mitarbeitenden wesentliche Faktoren in der Gehaltsgestaltung sind.
Die Empfehlung für die Höhe der Ausbildungsvergütung hatte der Vorstand bereits zum 1. Januar 2024 angepasst. Diese beträgt 975 Euro für das erste Ausbildungsjahr, 1.050 Euro für das zweite Ausbildungsjahr sowie 1.150 Euro für das dritte Ausbildungsjahr.