Videosprechstunde
Frage von Renate P., ZFA aus Dresden:
Wir haben neulich bei unserem Teammeeting über eine Videosprechstunde gesprochen. Lohnt sich das für eine Zahnarztpraxis? Gibt es da Erfahrungen?
Antwort von Jana Brandt und Sirid Kulka:
Die Videosprechstunde in der Zahnarztpraxis ist sinnvoll und bringt viele Vorteile, auch für das Praxisteam. Patientinnen und Patienten, die nicht gut zu Fuß sind, nutzen unsere 2020 eingeführte Videosprechstunde ebenso gerne. Und die jüngere Generation empfindet den Service oft als selbstverständlich.
Erstgespräch und Anamnese müssen nach wie vor in der Praxis erfolgen. Danach kann die Besprechung von Befunden oder die Beratung zu Heil- und Kostenplänen jedoch problemlos online stattfinden. Selbst mit neuen Patientinnen und Patienten, die wir nur aus dem Erstgespräch in der Praxis persönlich kennen, klappt das erstaunlich gut. Auch für das Einholen einer Zweitmeinung wird unsere Videosprechstunde gerne genutzt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Videosprechstunde spart Anfahrtszeit und -kosten, wir reduzieren Patientendurchlauf und Anzahl der anwesenden Personen in der Praxis im Sinne des Gesundheitsschutzes, wir können unsere Behandlungsstühle optimal auslasten und Termine optimal vorbereiten. So arbeiten wir effizienter, und es bleibt letztlich mehr Zeit für die Menschen, die zur Behandlung in die Praxis kommen.
Der finanzielle Aufwand, um die Videosprechstunde einzuführen, ist überschaubar: Man braucht Laptop, Headset und evtl. eine Webcam. Nutzen Sie ausschließlich Software von zertifizierten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugelassenen Videodienstanbietern, um technische Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten. Weitere Informationen und eine aktuelle Auflistung finden Sie auf der Website der KBV: https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php (Service ? Digitale Praxis ? Anwendungen).
Bei Patienten mit Pflegegrad nach § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, bei Patienten, die Eingliederungshilfe erhalten, und bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V und mit entsprechender technischer Ausstattung erbracht werden, bietet die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung:
- VS (Videosprechstunde) mit einer Vergütung von ca. 19,00 €
- TZ (Technikzuschlag) mit einer Vergütung von ca. 19,00 € (bis zu 10-mal im Quartal)
Für den Austausch mit Fachkollegen und Pflegepersonal bei o. g. Patienten:
- VFKa, VFKb (Videofallkonferenz) mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen (a = bezüglich eines Versicherten, b = bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang)
- 181b, 182b - konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Telekonsils
Für alle anderen Patienten können Beratungen nach Ä1, ATG (Aufklärungs- und Therapiegespräch) bzw. bei privat Versicherten nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Ä1, GOÄ Ä3 und GOÄ Ä34 berechnet werden. Bei Patienten mit Zugriff auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kann der Aufwand der Beratung mittels Faktor ausgeglichen werden. Bei Patienten der GKV muss auf ein striktes Zeitmanagement geachtet werden. Bevor die erste Videosprechstunde durchgeführt wird, kann man mit einigen Testläufen in der Praxis Akustik und Optik perfektionieren sowie Routine in der Online-Gesprächsführung gewinnen. Auf der Website, in den Praxisräumen und im persönlichen Gespräch sollten Patientinnen und Patienten dann aktiv auf den neuen Service hingewiesen werden.
Für die Videosprechstunde gilt übrigens ebenso wie für Patientengespräche vor Ort: keine Störungen und Unterbrechungen. Das Gefühl, in guten Händen zu sein, entsteht nicht dadurch, dass wir physisch am selben Ort sind, sondern durch Zugewandtheit und Aufmerksamkeit - auch im virtuellen Miteinander.
Sirid Kulka, Zahnärztin in Leipzig, und Jana Brandt, freiberufliche ZMV und Abrechnungsexpertin. Sirid Kulka und Jana Bran